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Mobil bis ins hohe Alter und trotz Behinderung


von Hans Peter Oprecht (Schweizer Bundesamt für Verkehr)

Seit dem 1. Januar 2004 sind in der Schweiz das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) und die Verordnung über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VböV) in Kraft. Bezüglich des öffentlichen Verkehrs (öV) hält das BehiG fest, dass bestehende Bauten, Anlagen und Fahrzeuge bis spätestens Ende 2023 den Bedürfnissen der behinderten Reisenden entsprechen müssen. Für Bahnhöfe und Haltestellen, die neu gebaut oder im größeren Stil umgebaut werden, und für öV-Fahrzeuge, die neu beschafft werden, gilt die Vorgabe der barrierefreien Ausgestaltung bereits seit Inkrafttreten des Gesetzes. Für Kundeninformationssysteme und Fahrscheinausgabegeräte schreibt das Gesetz – entsprechend der durchschnittlichen Lebensdauer dieser Systeme – eine Anpassung bis Ende 2013 vor. Die VböV hält vor allem die Finanzierungsmodalitäten dieses Großprojekts fest.
 

Da im Alter die Wege vermehrt mit dem öffentlichen Verkehr zurückgelegt werden, kommt dem ÖV eine immer zentralere Rolle in der Mobilitätserhaltung älterer Menschen zu.

Foto: Schweizer Bundesamt für Verkehr

Seit Juli 2006 ist zudem die zum BehiG gehörende Verordnung des Department für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) in Kraft. Sie enthält die allgemeinen behindertenrelevanten technischen Detailvorgaben, wie beispielsweise hinsichtlich der Mindestgrößen von Schriften bei Aushangfahrplänen und Monitoren oder betreffend der Ausgestaltung und Platzierung der verschiedenen Tür- und Halteanforderungsdrücker. Zudem hält die VAböV die spezifischen Vorschriften für die Bereiche Busse/Trolleybusse und Seilbahnen fest, etwa bezüglich der maximal zulässigen Fahrzeugrampenneigung. Für die spezifischen Vorschriften zur barrierefreien Ausgestaltung des Bereichs Bahn und Tram- etwa bezüglich der maximal zulässigen Niveaudifferenzen und Spaltbreiten beim stufenfreien Einstieg in die Fahrzeuge – verweist sie auf diverse Ausführungsbestimmungen. Die VAböV fußt auf den „Funktionalen Anforderungen für einen behindertengerechten Öffentlichen Verkehr“, die bereits vor Inkrafttreten des BehiG gemeinsam durch das BAV, den Verband öffentlicher Verkehr (VöV) und die schweizerische Fachstelle 'Behinderte und öffentlicher Verkehr' (BöV) erarbeitet wurden.
 

Für Kundeninformationssysteme und Fahrscheinausgabegeräte
schreibt das Gesetz – entsprechend der durchschnittlichen
Lebensdauer dieser Systeme – eine Anpassung bis Ende 2013 vor.

Foto: Schweizer Bundesamt für Verkehr

Ebenfalls vom BehiG erfasst sind Menschen mit altersbedingten Beeinträchtigungen, auch wenn Seniorinnen und Senioren sich selber nie als „behindert“ bezeichnen würden. Altersbedingte Einschränkungen setzen meistens zwischen dem 70. und 85. Altersjahr ein. Das Aufstehen und Hinsetzen kann zur Qual werden; die Geh-, die Seh-, die Hörfähigkeit, der Tast- bzw. Bewegungssinn und die Muskelkraft ganz allgemein können vermindert sein. Den öffentlichen Verkehr zu benützen, bedeutet für viele ältere Menschen oft Stress, sei es, weil der Fussgängerstreifen zur Traminsel nur noch langsam überquert werden kann und die Grünphase der Ampel zu kurz ist, sei es wegen der Kompliziertheit der zu bedienenden Fahrscheinapparate, der Vielfalt der zu verarbeitenden Kundeninformationen, der verminderten Funktionsfähigkeiten des Körpers oder der Angst, zu wenig Zeit fürs Ein- und Aussteigen zu haben und zu stürzen. Da im Alter die Wege vermehrt mit dem öffentlichen Verkehr zurückgelegt werden, kommt dem ÖV eine immer zentralere Rolle in der Mobilitätserhaltung älterer Menschen zu. Mit Blick auf die demographische Entwicklung ist die barrierefreie Ausgestaltung des öffentlichen Transportsystems deshalb eine äußerst rentable Investition in eine nachhaltige Entwicklung.

Weitere Informationen zum Thema Barrierefreiheit im schweizerischen öffentlichen Verkehr unter www.bav.admin.ch/mobile.

 

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